#Article13 oder „Das Ende des Internets, wie wir es kennen?!“

29. Mai 2019 | Prof. Dr. Fabian Schmieder

Wer in den letzten Monaten nicht gerade das Smartphone abgeschaltet und sich auf einen Selbsterfahrungstrip auf eine einsame Insel begeben hatte, kam nicht umhin, Informationen zum zwischenzeitlich berüchtigten „#Article13“ zu erhalten. Freilich handelt es sich nicht um irgendeinen Artikel, sondern um eine Vorschrift der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG. In der endgültigen Textfassung firmiert der Artikel 13 nunmehr als Artikel 17 und trägt die harmlose Überschrift „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Er regelt die zivilrechtliche Verantwortung von Betreibern von Onlineplattformen für nutzergenerierte Inhalte und sorgt für heftige Kritik, die sich zuweilen – durchaus von prominenten „YouTubern“ befeuert – auf die These verdichtete, dass das Internet „wie wir es kennen“, in der EU bald nicht mehr existieren werde.

Wer derzeit einen Inhalt auf eine Plattform wie YouTube hochlädt ist allein für die Rechtmäßigkeit seines Beitrags und damit auch für die Einhaltung des Urheberrechts verantwortlich. Nutzt man etwa in einem Video Werke oder sonstige Schutzgegenstände Dritter, ohne sich auf eine Ausnahme des Urheberrechts wie das Zitatrecht berufen zu können, benötigt man eine Lizenz; andernfalls verletzt man das Urheberrecht und sieht sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, ggf. sogar einem Strafverfahren ausgesetzt. Die Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber*in hingegen beginnt erst, wenn dieser Kenntnis über die Rechtsverletzung erlangt und nicht unverzüglich tätig wird.

Das klingt auf den ersten Blick nicht nur angesichts der unfassbaren Menge an Inhalten fair, sondern führt eben auch dazu, dass der*die Betreiber*in nicht in die kostenintensive Überwachung des gesamten Inhalts investieren muss, sondern lediglich Inhalte prüfen muss, zu dem ihm Beschwerden vorliegen.

Artikel 17 verändert dieses Haftungsregime

Artikel 17 verändert dieses Haftungsregime für Plattformenbetreiber*innen, die aus der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte Dritter einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und deren „Hauptzweck“ darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich zu machen, die zwar von Nutzer*innen der Plattform hochgeladen, aber von der Plattform selbst organisiert und beworben werden. Diese „großen Plattformbetreiber“ nehmen zukünftig durch das Bereitstellen der Inhalte eine eigene urheberrechtliche Handlung vor und übernehmen damit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet eine urheberrechtliche (Mit-)Verantwortung für diese Inhalte.

Im Visier des Gesetzgebers sind damit ganz klar YouTube & Co., die nämlich selbst erhebliche Werbeeinnahmen erzielen, obwohl sie den Inhalt auf ihrer Plattform gar nicht selbst produzieren. YouTube teilt diese Werbeeinnahmen zwar unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Uploader. Wird in einem Video allerdings ein Werk eines*einer Dritten genutzt und dadurch das Urheberrecht verletzt, geht dieser in aller Regel zunächst leer aus. Der*die betroffene Urheber*in hat freilich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem*der Uploader*in; muss allerdings zur Geltendmachung desselben zunächst überhaupt von der Rechtsverletzung erfahren, was angesichts der unfassbaren Menge an Inhalten ohne kostenintensive Rechercheunterstützung kaum wahrscheinlich sein dürfte. Selbst wenn das gelingt, ist es jedenfalls beschwerlich nun an den*die Uploader*in mit einer Schadenersatzforderung heranzutreten. Ein Aufwand den Urheber*innen in der Regel nur treiben, wenn Kosten und Nutzen der Maßnahmen in einem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis stehen; mit anderen Worten: wenn sie ohnehin sehr erfolgreich sind.

Anders als viele denken, gilt diese neue Regelung ausdrücklich (Artikel 2 Nr. 5) nicht für nicht-kommerzielle Dienste wie Online-Enzyklopädien (z. B. Wikipedia) und Plattformen im Bereich Bildung und Wissenschaft, aber auch nicht für Dienste wie „Open Source“-Software-Entwicklungs-Plattformen, Online-Marktplätze und Cloud-Speicherdienste. Nachrichtenseiten, Blogs, Foren und ähnliche Seiten fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich, da deren Hauptzweck nicht darin besteht, große Mengen an urheberrechtlich geschützten Werken zugänglich zu machen. Dort bleibt es beim oben beschriebenen haftungsrechtlichen Status Quo. Der allergrößte Teil der Websites ist demnach von der Reform gar nicht betroffen.

Die betroffenen großen Plattformbetreiber sind von der Reform freilich nicht begeistert.

Die betroffenen großen Plattformbetreiber sind von der Reform freilich nicht begeistert. Die ausbleibende Freude dürfte ihren Grund vor allem in der Verpflichtung des Gesetzgebers haben, fortan nach aller Möglichkeit Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhaber*innen zu schließen, die eine angemessene Vergütung der Urheber für urheberrechtliche Nutzungsvorgänge auf den großen Plattformen vorsehen. Dass dies immer auch Geld in die Kassen großer Verwerter spült sei an dieser Stelle nicht unterschlagen, allerdings haben diese die Inhalte zuvor von den Urhebern rechtmäßig lizenziert – Artikel 17 ist insoweit nicht die richtige Stelle, um die Kommerzialisierung des geistigen Eigentums zu beklagen; erst recht nicht, wenn auf der anderen Seite Konzerne wie die Google-Mutter Alphabet oder Facebook stehen.

Reizwort Uploadfilter

Da viel Geld im Spiel ist und die großen Plattformbetreiber*innen nur schwerlich auf die Inhalte der Nutzer*innen werden verzichten können, spricht viel dafür, dass es zu diesen Lizenzvereinbarungen kommen wird.

Erst wenn eine Einigung über die Modalitäten einer solchen Lizenz nicht zu erzielen ist, sind die großen Plattformbetreiber*innen überhaupt verpflichtet, die „bestmöglichen Anstrengungen“ zu unternehmen, um nicht-lizenzierte Inhalte, über die sie von den entsprechenden Rechteinhaber*innen informiert werden, dauerhaft von der Plattform zu entfernen. Das können und werden voraussichtlich auch Systeme sein, die urheberrechtlich geschütztes Material erkennen können; um das Reizwort an dieser Stelle zu nennen – es wird also (auch weiterhin) „Uploadfilter“ geben, wie sie etwa YouTube heute schon einsetzt. Dazu müssen die Rechteinhaber*innen den Plattformbetreibern die notwendigen Informationen übermitteln, um eine Erkennung zu ermöglichen. Eine 100%-ige Erkennung hatte der Gesetzgeber dabei ebenso wenig im Sinn, wie unbezahlbare Spezialsoftware auf dem Stand von Wissenschaft und Forschung, denn die Maßnahmen, welche ein*e Plattformbetreiber*in ergreifen muss unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Artikel 17 Abs. 5) und orientieren sich an Art, Publikum und Umfang der Dienste sowie der Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenständen und der Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel sowie den Kosten, die für den*die Plattformbetreiber*in entstehen.

Womit wir im Grunde beim Kern des hitzigen Diskurses sind: Filtermechanismen sind niemals perfekt, weswegen im Grunde bei jeder Filtertechnologie mit „Overblockings“ zu rechnen ist. Konkret besteht demnach die Sorge, dass die großen Plattformbetreiber*innen ihre Filtermechanismen aus Sorge vor der Haftung besonders scharf einstellen werden. Dann könnte der Filter Inhalte blockieren, die mit dem vermeintlich verletzten Schutzgegenstand gar nicht in Verbindung stehen, weil das Werk etwa in freier Benutzung entstanden ist. Dass Filter bei abgeleiteten und insoweit vom Original abweichenden Werken anschlagen ist eher nicht wahrscheinlich, obwohl es natürlich nie ganz auszuschließen ist.

Wahrscheinlicher werden allerdings Fälle sein, in denen die Filter das Werk zwar richtig identifizieren, aber eben nicht als Zitat oder als durch die Kunstfreiheit gebotene Form der erlaubten Nutzung einordnen. Kein Filter dieser Welt kann eine Parodie oder ein Zitat von einer unrechtmäßigen Werknutzung unterscheiden und starre Regelungen zur (noch) zulässigen Länge von Filmausschnitten, Musik oder Texten, die etwa unter der Zitatschranke genutzt werden könnten, finden zu Recht keine Anknüpfung im Gesetz.

Der europäische Gesetzgeber hat das Problem des Overblockings durchaus gesehen, denn er gibt den Mitgliedsstaaten und damit auch dem deutschen Gesetzgeber in Artikel 17 Absatz 7 den Auftrag sicherzustellen, „dass sich alle Nutzer, […], in jedem Mitgliedsstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können: […] Zitate, Kritik und Rezensionen [sowie] die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.“ Insbesondere darf die „Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern […] und den Rechteinhabern nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.“

Welche Lösung der deutsche Gesetzgeber für diese Herausforderung findet, ist noch nicht abzusehen. Da die rechtlichen Voraussetzungen einer solche Ausnahme bereits bestehen, kann sich der Auftrag des europäischen Gesetzgebers eigentlich nur auf das technische Verfahren beziehen. Denkbar wäre demnach etwa ein Hinweis nach dem Uploadvorgang auf eine mögliche (bevorstehende) Rechtsverletzung durch den*die Uploader*in, den diese*r mit der formularmäßigen Berufung auf eine urheberrechtliche Ausnahme zunächst negieren kann. Der deutsche Gesetzgeber hat hier jedenfalls einigen Spielraum erhalten, den er im Sinne eines pragmatischen Verfahrens zur Gewährleistung der Meinungs- und Kunstfreiheit nutzen sollte.

Bei sachgerechter Umsetzung in das deutsche Urheberrechtsgesetz dürften die praktischen Auswirkungen des Artikel 17 nicht annähernd so verheerend sein, wie man es an der einen oder anderen Stelle lesen oder hören konnte. Mit dem Ende des Internets, „wie wir es (heute!) kennen“ ist jedenfalls wegen Artikel 17 nicht zu rechnen.

Autor des Beitrags
Prof. Dr. Fabian Schmieder
Hochschule Hannover
Professor für Medienrecht